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Bausachverständigenbüro
Detlef Schöler
Am Brauberg 16 B
D-17034 Neubrandenburg
Tel.: +49 (0) 395 / 4222145
Fax: +49 (0) 395 / 4504955
Unsere Philosophie

Unsere Arbeit zeichnet sich seit Jahren durch höchste Qualität aus. Dies können wir auch gerade deshalb leisten, weil wir unserer Philosophie immer treu geblieben sind. Genau genommen heißt dies:

Unsere Gutachten stehen unter der Prämisse einer

  • weisungsfreien
  • unabhängigen
  • gewissenhaften und
  • unparteiischen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 8 Sachverständigenordnung (SVO).
Die Pflichten der Sachverständigen sind demnach im Wesentlichen folgende:
  • Persönliche Aufgabenerfüllung


  • Erstattung der Gutachten in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten kenntlich gemacht (§11 SVO).
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht


  • Über Leistungen werden entsprechende Aufzeichnungen geführt und diese, nebst einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre aufbewahrt. (§ 13 SVO)).
  • Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung


  • Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Jeder Sachverständige verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 14 SVO).
  • Schweigepflicht


  • Kenntnisse, die während der Tätigkeit erlangt werden, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung eigener oder Interessen Dritter. (§ 15 SVO).
  • Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch


  • Um Wissen und Erfahrung immer auf den neuesten Stand zu bringen, hat regelmäßige Fort-bildung und Erfahrungsaustausch oberste Priorität. (§ 16 SVO).

Sachverständige
Die Bezeichnung »Sachverständiger« ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge, auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.

Die öffentliche Bestellung bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist.

Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen.

Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers. Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen.

Weil sie unabhängig und unparteiisch sind, werden öffentlich bestellte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt - so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte. Öffentlich bestellte Sachverständige müssen keineswegs alleine tätig sein. Sie arbeiten auch in Teams, Ingenieurgesell-schaften, Laboratorien oder Prüfgesellschaften. Für ihre Leistungen als Sachverständige sind sie jedoch immer persönlich verantwortlich.